Unsere Satzung ist Grundlage unserer Arbeit. Sie bestimmt wie formale Prozesse, wie Wahlen, bei uns ablaufen und ist in Streitfragen die ultima ratio.
Präambel
Die Grüne Jugend (GJ) Bodensee-Oberschwaben sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend GJ Bodensee-Oberschwaben.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Bodensee-Oberschwaben (GJ-Bodo).
(2) Die Grüne Jugend Bodensee-Oberschwaben ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/ Die Grünen Kreisverband Bodensee, sowie von Bündnis 90/ Die Grünen Kreisverband Ravensburg, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Landkreise Ravensburg und Bodenseekreis.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Bodensee-Oberschwaben ist Ravensburg.
§2 Aufgaben
Die GJ Bodensee-Oberschwaben stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Bodensee-Oberschwaben innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen
(5) Verteidigung der, unter anderem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)) der Vereinten Nationen verankerten, unveräußerlichen Menschenrechte. Diese beinhalten wie folgt:
– Erhaltung einer gesunden Umwelt
– Freiheit und Gleichberechtigung aller Menschen
– Stärkung der freiheitlich-demokratischen Werte der Bundesrepublik Deutschland
– Förderung einer toleranten Gesellschaft und Bekämpfung von Rassismus und diskriminierenden Ideologien
– Unterstützung von Menschen und vor allem Jugendlichen aus sozial schwachen Verhältnissen und Bekämpfung von Armut
– Politisierung der Jugend im Landkreis Ravensburg und im Bodenseekreis
– Umsetzung von Tierrechten
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Bodensee-Oberschwaben kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Bodensee-Oberschwaben bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg aus dem Landkreis Ravensburg, oder dem Landkreis Bodenseekreis sind Mitglieder der Grünen Jugend Bodensee-Oberschwaben und umgekehrt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Baden-Württemberg angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Bodensee-Oberschwaben zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Baden-Württemberg.
(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Bodensee-Oberschwaben setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Bodensee-Oberschwaben sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.
§5 Ortsgruppen
(1) Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsgruppen (OGs) gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben. Über die räumliche Zuordnung der Ortsgruppe entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung einer Ortsgruppe. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppewohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
(3) Jedes im Tätigkeitsgebiet einer Ortsgruppe wohnende Mitglied wird der Ortsgruppe als Mitglied zugeordnet.
(4) Notwendige Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Näheres zu Wahlen regelt der §8 dieser Satzung.
(5) Die Ortsgruppe können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings nicht widersprechen.
(6) Kommt eine Ortsgruppe ihren Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Mitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands, kann sie durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.
§6 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Bodensee-Oberschwaben. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(2) Unter besonderen Umständen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung muss mit einer 2/3-Merheit die besonderen Umstände anerkennen. Tut sie dies nicht, können auf dieser Versammlung keine Beschlüsse gefasst und keine Wahlen abgehalten werden.
(3) Die MV – bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Bodensee-Oberschwaben, – nimmt Berichte entgegen, – beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen – beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen, – berät und beschließt den Haushalt, – nimmt den Kassenbericht entgegen.
(4) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken oder öffentlich (beispielsweise auf der Website, in einem Wiki o.ä.) zugänglich machen.
(5) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.
§7 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Bodensee-Oberschwaben nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen, einem/r Schatzmeister*in und zwei Beisitzer*innen zusammen und kann auf Antrag um eine beliebige Anzahl von Beisitzer*innen erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Für den Fall, dass die Ortsgruppe keine eigenen Finanzen zu verwalten hat, kann der Platz des/der Schatzmeister*in unbesetzt bleiben.
(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen. Für den Fall, dass die Ortsgruppe keine eigenen Finanzen zu verwalten hat, entfällt der Finanzbericht.
(5) Mindestens 50% der Plätze müssen von Frauen, Inter-, oder Trans*-Personen (FINTA*-Personen) besetzt sein. Sollte keine FINTA*-Person auf den Platz der Sprecherin kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Auch offene Plätze müssen für den Fall, dass keine FINTA*-Person auf einem einer FINTA*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Es gibt keine Möglichkeit, FINTA*-Personen-Plätze zu öffnen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(7) Vorstandsmitglieder können mit einer 2/3-Mehrheit in geheimer Wahl auf einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Auf der selben Mitgliederversammlung soll ein Mitglied nachgewählt werden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
§8 Delegationen
(1) Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FINTA* Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FINTA* Person, so muss im Anschluss der Platz ebenso lange mit einer FINTA* Person besetzt werden. Stehen zwei, oder mehr Plätze zu Verfügung unterliegen diese der Mindestquotierung von 50%.
(2) Die Grüne Jugend Bodensee-Oberschwaben wählt zwei Vertreter*innen, die die Grüne Jugend Bodensee-Oberschwaben im Kreisausschuss von Bündnis 90/ Die Grünen Kreisverband Bodensee vertreten. Diese Vertreter*innen unterliegen der Mindestquotierung und sind einmal jährlich zu wählen. Die Vertreter*innen entscheiden bilateral und für jede Sitzung erneut, wer an den Sitzungen des Kreisausschusses teilnimmt. Die Vertreter*innen müssen Mitglied bei Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Bodenseekreis sein.
§9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Wahlen können per Handzeichen durchgeführt werden, wenn alle wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer*innen dem zustimmen.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
§10 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Bodensee-Oberschwaben kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, jeweils zur Hälfte an Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Bodensee und Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Ravensburg, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
§11 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.10.2024.